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Thema: Samsung t220 spinnt - pls help! (Gelesen 5933 mal)
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n8schwärmer
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Bin neu hier, bitte nicht zerfleischen!
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hi, hab mir am montag (!) einen samsung syncmaster t220 gekauft. und seit gestern mittag flimmern horizontale störungen übers bild. hab ihn schon an einem andren pc gestestet, das gleiche. auch über das vga kabel kommt die gleiche störung... die störung kommt erst eine weile nachdem man den monitor eingeschaltet hat und verschwindet auch ab und zu. taucht aber dann wieder nach ner weile auf. manchmal auch dauerhaft. ich willl ihn nicht in garantie schicken, schließlich habe ich ihn erst 3 tage und will ihn nicht 2 wochen oder mehr weg haben. vielleicht lässt sich das problem ja anders erklären... hoffe ich.
gruß, david
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« Letzte Änderung: Oktober 10, 2008, 01:57:54 von n8schwärmer »
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StarGoose
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wenn der fehler auch an anderen pcs auftritt und auchnoch sporadisch weg geht und wieder kommt wird das ding schlecht nen defekt haben...
du hast nach deinen möglichkeiten ausgetestet und quergetestet um einen hardwaredefekt auzuschließen und fertig ist die laube...
einpacken zurückschicken
genau dafür ist die garantie/gewährleistung/rückgabe da!
kannst dich natürlich auch die nächsten 2 jahre mit nem defekten gerät rumärgern oder das geld zum fenster rauswerfen...
ach so übrigens... dein ansprechpartner in dland in dem fall ist erstmal der händler wo du es gekauft hast und nicht samsung direkt! nicht verwechseln
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StarGoose
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geht das wieder los ^^
quelle wiki:
"Die Gewährleistung oder Mängelhaftung bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat." wie hier in dem fall geschehen ob das am ende ein transportschaden war oder was auch immer kann dem kunden egal sein (okay außer er hat ein offensichtlich völlig zerknautschtes packet angenommen)
"Eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle"
"Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet."
"Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette."
"Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Gesetzessystematisch ist die Nacherfüllung des § 439 BGB - die Beseitigung des Mangels - den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung). Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 III 1 BGB)."
Der Anspruch auf Nacherfüllung kann aber auch ganz ausgeschlossen sein, etwa wenn die Reparatur nicht möglich ist und die Sache auch nicht ausgetauscht werden kann. Dann bleibt dem Käufer nur das Recht auf Rücktritt, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz. gesetzlich in dland ist erstmal IMMER die gewährleistung (innerhalb der ersten 24monat) in so einem fall dran als kunde darfst du den verkäufer nicht einfach übergehen er ist dein vertragspartner nicht der hersteller du hast einen rechtsanspruch darauf fehlerfreie ware zu bekommen und dein händler hat das ja auch zugesichert
nicht übersehen das es deiner wahl überlassen bleibt ob reparatur oder austausch
e ist im gegenteil meines wissens sogar so sein das bei defekt gelieferter ware (und ablehnen der reparatur/nachbesserung durch den verkäufer) bei einer mängelanzeige gar kein kaufvertrag zustande kommt wenn dir eine ware aber dadurch dann garnicht gehört wie willst du dann dafür ne garantie geltend machen
geht in dem fall z.b. auch um versandkosten denn wenn ein gerät über 40euro wert ist muss die bei rücktritt im fernabsatz der händler bei tragen usw. usf. (aber das hat jetzt mit gewährleistung direkt eigentlich nix zu tun) ist trotzdem manchmal daher bei online neu gekauftem oftmal besser direkt vom kauf zurückzutreten und sich das teil nochmal zu kaufen als wegen gewährleistung länger drauf zu warten oder rumzudiskutieren weil die verkäufer rumzicken
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« Letzte Änderung: Oktober 10, 2008, 09:17:59 von StarGoose »
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StarGoose
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du hast da immernoch was nicht richtig verstanden...
was der händler mit der ware macht kann dir doch egal sein dein vertragspartner ist immer der händler und nicht der hersteller
und der händler wiederum hat seinen vertragspartner in seinem zulieferer und der wiederum in seinem und irgendwann in der kette kommt erst der hersteller wenn die ware defekt geliefert wird tritt im grunde diese ganze kette in kraft auch wenn sie natürlich im real life oftmals direkt zum hersteller abgekürzt wird
du kannst dem händler außerdem eine (angemessene) frist setzen (z.b. 14 tage) in der er ersatz bringen muss du brauchst nicht auf eine reparatur einzugehen die wahl hast du als kunde!
bei rücktritt darfst du dem händler natürlich nicht sagen dass das gerät defekt ist schließlich trittst du in dem fall vom kaufvertrag nach fernabsatz zurück denn sonst ist er bei einem defekt natürlich auch an seinen vertrag mit dir gebunden das teil intakt und funktionsfähig zu liefern genauso wie du dann die pflicht hast das ding auch anzunehmen
aber in dem falle tritt oft kulanz ein um zu einer regelung zu gelangen schließlich sind ja weder die kunden noch die händler unmenschen
denn wenn man z.b. den monitor für die arbeit benötigt weil der alte defekt ist... und der neu gekaufte ist nun auch defekt... tja da könnte man nach verstreichen der gestellten frist sogar verdienstausfall und so geltend machen das ist dem händler natürlich bekannt und daher ist er manchmal einverstanden (wenn er keinen ersatz liefern kann) das man dann schlicht direkt zurücktritt und das gerät damit schneller von einem anderen händer kaufen kann
hilft aber ungemein mit den leuten zu reden bzw. sich natürlich nen ordentlichen händler rauszusuchen da wird man aus erfahrung irgendwann klug und legt gerne paar euro mehr auf den tisch wenn man bei solchen problemfällen dafür keinen streß hat...
wie z.b. von mir immer wieder lobend zu erwähnen k&m elektronik (in L.E.) letzte aktion war der umtausch defekter 2gb ddr400 direkt vor weihnachten wo man ja den speicher braucht um seine freien tage zu verzocken he he war ne 5minuten aktion das ausdrucken der rechnungen und den ganzen kram hat am längsten gedauert (eventuell aber auch dadurch begünstigt das es geil speicher mit lebenslanger garantie war und der händler damit natürlich auch keinen streß hat bei der rekla tja)
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n8schwärmer
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bin zu promarkt gegangen und hab sofort ein tauschgerät bekommen, welches auch (zumindest bis jetzt) funktioniert! danke
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StarGoose
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na da hat doch der direkte weg kunde - händler wunderbar funktioniert
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